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Anzeige zur Lagerung wassergefährdender Stoffe

gemäß § 40 Abs.1 und Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl.I S.905)

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In diesem Fall müssen Sie das Formular nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und anschließend an das Landratsamt Kronach schicken. 

A - Allgemeine Angaben

A 1 - Betreiber

B 1 - Standort der Anlage

B 2 - Angezeigt wird

Abschließender Prüfbericht nach § 47 Abs. 3 AwSV eines Sachverständigen nach § 52 AwSV nach Stilllegung der Anlage (nur, sofern für die Anlage eine Prüfung nach den Spalten 4 der Anlagen 5 und 6 zur AwSV vorgeschrieben ist)

B 3 - Anlage zum

Hinweise

zu B3

  • Lagern ist gemäß § 2 Abs. 20 AwSV das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
  • Abfüllen ist gemäß § 2 Abs. 22 und § 23 AwSV das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
  • Umschlagen ist gemäß § 2 Abs. 23 AwSV das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.
  • Herstellen ist gemäß § 2 Abs. 25 AwSV das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist gemäß § 2 Abs. 26 AwSV das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden istgemäß § 2 Abs. 27 AwSV das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.
  • Rohrleitungen sind gemäß § 2 Abs. 19 AwSV feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel und sind in der Regel als Teile von Anlagen anzusehen.

B 5 - Angaben zu wassergefährdenden Stoffen, mit denen umgegangen wird

B 6 - Technische Angaben zur Lageranlage

Schutzvorkehrungen

Hinweise

zu B6

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.
Bei Lageranlagen ergibt sich gemäß § 39 Abs. 3 AwSV das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.
Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs. 4 AwSV entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.
Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs. 6 AwSV nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.

Bei Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 ergibt sich das maßgebende Volumen aus der Summe der Volumina der in § 2 Abs. 14 AwSV genannten Anlagen (§ 39 Abs. 9 AwSV).

Datenschutzhinweis
 
Informationspflicht zur Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 13 DSGVO im Zusammenhang mit der Verwaltung von Anlagen und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

 

Alternativ erhalten Sie die Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.